§ 30 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Zuständigkeit
§ 30 Vo VwVG BL · Zuständigkeit
1. Die sachlich zuständige Direktion überwacht den Vollzug von Verfügungen und Urteilen. Sie stellt bei der Sicherheitsdirektion das Vollzugsbegehren.
2. Die Sicherheitsdirektion ist Vollzugsbehörde. Sie kann für das Vollzugsverfahren die fachtechnische Beratung der sachlich zuständigen Direktion beanspruchen.
3. Für das Ausstellen von Rechtskraftbescheinigungen zum Vollzug von Verfügungen der Verwaltungsbehörden und von Urteilen der verwaltungsgerichtlichen Behörden sind zuständig
a. die sachlich zuständige Direktion oder in ihrem Auftrag die Dienststelle, welche die Verfügung erlassen hat, wenn die Rechtskraft zuhanden einer basellandschaftlichen Behörde zu bescheinigen ist;
b. die Rechtsmittelinstanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, wenn die Rechtskraft zuhanden einer ausserkantonalen Behörde zu bescheinigen ist.