175.11
BL
CH-BL
§ 3 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Modalitäten der Akteneinsicht
Akteneinsicht und Aktenherausgabe
§ 3 Vo VwVG BL · Modalitäten der Akteneinsicht
1. Die Akten sind am Sitz der Behörde einzusehen.
2. Über den Akteninhalt dürfen Notizen, Abschriften oder Aufnahmen auf Ton- oder Bildträger gemacht werden.
3. Fotokopien von Aktenstücken können gegen Gebühr verlangt werden, sofern für die Behörde dadurch kein unverhältnismässiger Aufwand entsteht.
4. Für aufwändige Akteneinsicht kann eine Gebühr bis CHF 300.- erhoben werden.