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175.11 BL CH-BL

§ 28 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Verkehr mit oberen Beschwerdeinstanzen

Vertretung in Verfahren vor oberen Beschwerdeinstanzen
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§ 28 Vo VwVG BL · Verkehr mit oberen Beschwerdeinstanzen

1. Übernimmt die Instanz, welche die Beschwerde im Verfahren vor oberen Beschwerdeinstanzen vertritt, den Beschluss des Regierungsratsentscheids, so verkehrt sie direkt mit den oberen Beschwerdeinstanzen. Vertritt sie einen abweichenden Antrag, hat der Verkehr über den Regierungsrat zu erfolgen.

2. Beschwerde- und Klageanerkennung sowie Vergleiche bedürfen der Zustimmung des Regierungsrats.

3. Für mündliche Verhandlungen, Augenscheine usw. ist ohne besondere Vollmacht die sachbearbeitende Person der instruierenden Instanz oder der betreffenden Direktion zuständig, falls der Regierungsrat nicht einen besonderen Vertreter bezeichnet.

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