175.11
BL
CH-BL
§ 27 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Vertretung vor oberen Beschwerdeinstanzen
Vertretung in Verfahren vor oberen Beschwerdeinstanzen
§ 27 Vo VwVG BL · Vertretung vor oberen Beschwerdeinstanzen
1. Die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz wird vor den oberen Instanzen durch die sachlich zuständige Direktion vertreten.
1bis. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Vertretung an das Generalsekretariat oder eine andere Dienststelle der Direktion delegieren.
2. Wurde die angefochtene Verfügung im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise geändert, vertritt diejenige Instanz den Fall, welche die Beschwerde damals instruiert hatte.
3. Nach Absprache kann diejenige Instanz, welche die Beschwerde im verwaltungsinternen Verfahren instruiert hatte, die Vertretung vor oberen Instanzen von der sachlich zuständigen Direktion übernehmen.