175.11
BL
CH-BL
§ 25 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Vernehmlassung
Verfahrensleitende Instanzen im Beschwerdeverfahren
§ 25 Vo VwVG BL · Vernehmlassung
1. Bei Beschwerden gegen Verfügungen von Dienststellen ist deren vorgesetzte Direktion zur Vernehmlassung zuständig.
2. Beschwerden gegen personalrechtliche Verfügungen sind auch dem Personalamt zur Vernehmlassung zu unterbreiten, sofern diesem nicht die Beschwerdeinstruktion obliegt.