Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.11 BL CH-BL

§ 22 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Verfahrensleitung durch die Direktionen

Verfahrensleitende Instanzen im Beschwerdeverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Vo VwVG BL · Verfahrensleitung durch die Direktionen

1. Die Verfahrensleitung obliegt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.

1bis. In Ausnahmefällen können die Direktionen die Verfahrensinstruktion an den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat delegieren.

2. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Beschwerdeinstruktion (§ 35 Abs. 1 Bst. a-c und e Verwaltungsverfahrensgesetz) an das Generalsekretariat oder eine andere Dienststelle der Direktion delegieren.

3. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann die lnstruktion von Beschwerden gegen Verfügungen von Dienststellen der Sicherheitsdirektion an den Rechtsdienst des Regierungsrats delegieren.

← § 21 Vo VwVG BL Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Umfang der Akteneinsicht § 24 Vo VwVG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →