175.11
BL
CH-BL
§ 22 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Verfahrensleitung durch die Direktionen
Verfahrensleitende Instanzen im Beschwerdeverfahren
§ 22 Vo VwVG BL · Verfahrensleitung durch die Direktionen
1. Die Verfahrensleitung obliegt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher.
1bis. In Ausnahmefällen können die Direktionen die Verfahrensinstruktion an den Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat delegieren.
2. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Beschwerdeinstruktion (§ 35 Abs. 1 Bst. a-c und e Verwaltungsverfahrensgesetz) an das Generalsekretariat oder eine andere Dienststelle der Direktion delegieren.
3. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion kann die lnstruktion von Beschwerden gegen Verfügungen von Dienststellen der Sicherheitsdirektion an den Rechtsdienst des Regierungsrats delegieren.