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175.11 BL CH-BL

§ 20 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

Verfahrensleitende Instanzen im Beschwerdeverfahren
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§ 20 Vo VwVG BL · Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion

1. Der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen

a. Verfügungen der Gemeindebehörden, die den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreffen;

b. * Verfügungen der Schulräte der kommunalen Schulen;

c. * Verfügungen der Schulleitungen der kantonalen Schulen in personalrechtlichen Angelegenheiten und bei Schulausschlüssen;

d. * Verfügungen der Schulräte der kantonalen Schulen bei schülerinnen- und schülerbezogenen bzw. lernendenbezogenen Angelegenheiten ausser bei Schulausschlüssen;

e. * Verfügungen der Prüfungskommissionen für die Lehrabschlussprüfungen, die gestützt auf die Berufsbildungsgesetzgebung oder die Personalgesetzgebung ergehen.

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