175.11
BL
CH-BL
§ 20 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
Verfahrensleitende Instanzen im Beschwerdeverfahren
§ 20 Vo VwVG BL · Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
1. Der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen
a. Verfügungen der Gemeindebehörden, die den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion betreffen;
b. * Verfügungen der Schulräte der kommunalen Schulen;
c. * Verfügungen der Schulleitungen der kantonalen Schulen in personalrechtlichen Angelegenheiten und bei Schulausschlüssen;
d. * Verfügungen der Schulräte der kantonalen Schulen bei schülerinnen- und schülerbezogenen bzw. lernendenbezogenen Angelegenheiten ausser bei Schulausschlüssen;
e. * Verfügungen der Prüfungskommissionen für die Lehrabschlussprüfungen, die gestützt auf die Berufsbildungsgesetzgebung oder die Personalgesetzgebung ergehen.