175.11
BL
CH-BL
§ 2 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Verweigerung der Akteneinsicht
Akteneinsicht und Aktenherausgabe
§ 2 Vo VwVG BL · Verweigerung der Akteneinsicht
1. Wo die Akteneinsicht zum Schutz einer Partei in einzelne Aktenstücke oder Aktenstellen verweigert wird, kann die Einsicht in diese Aktenstücke oder Aktenstellen der Anwältin oder dem Anwalt dieser Partei gewährt werden, verbunden mit der Auflage, der Klientin oder dem Klienten die geheim zu haltenden Tatsachen nicht bekannt zu geben (Revers).