175.11
BL
CH-BL
§ 19 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Sicherheitsdirektion
Verfahrensleitende Instanzen im Beschwerdeverfahren
§ 19 Vo VwVG BL · Sicherheitsdirektion
1. Der Sicherheitsdirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen
a. * Verfügungen der Notariatskommission;
b. * Verfügungen der Gemeindebehörden, die den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion betreffen;
c. * Verfügungen von kantonalen Anstalten und Betrieben sowie Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die der Sicherheitsdirektion zugeordnet sind;
d. Verfügungen der anderen Direktionen und ihrer Dienststellen;
e. Verfügungen von kantonalen Kommissionen, die anstelle einer Direktion entscheiden;
f. Verfügungen der Landeskanzlei.