Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.11 BL CH-BL

§ 19 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Sicherheitsdirektion

Verfahrensleitende Instanzen im Beschwerdeverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Vo VwVG BL · Sicherheitsdirektion

1. Der Sicherheitsdirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen

a. * Verfügungen der Notariatskommission;

b. * Verfügungen der Gemeindebehörden, die den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion betreffen;

c. * Verfügungen von kantonalen Anstalten und Betrieben sowie Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die der Sicherheitsdirektion zugeordnet sind;

d. Verfügungen der anderen Direktionen und ihrer Dienststellen;

e. Verfügungen von kantonalen Kommissionen, die anstelle einer Direktion entscheiden;

f. Verfügungen der Landeskanzlei.

← § 18 Vo VwVG BL Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Umfang der Akteneinsicht § 20 Vo VwVG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →