175.11
BL
CH-BL
§ 16 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Finanz- und Kirchendirektion
Verfahrensleitende Instanzen im Beschwerdeverfahren
§ 16 Vo VwVG BL · Finanz- und Kirchendirektion
1. Der Finanz- und Kirchendirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen
a. Verfügungen von Gemeindebehörden, soweit sie nicht den sachlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Direktion betreffen;
b. Verfügungen von kantonalen Anstalten und Betrieben sowie Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die der Finanz- und Kirchendirektion zugeordnet sind;
c. Verfügungen anderer Direktionen und ihrer Dienststellen, welche Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreffen, ausgenommen Verfügungen über die fristlose Auflösung von Arbeitsverhältnissen.