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175.11 BL CH-BL

§ 16 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Finanz- und Kirchendirektion

Verfahrensleitende Instanzen im Beschwerdeverfahren
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§ 16 Vo VwVG BL · Finanz- und Kirchendirektion

1. Der Finanz- und Kirchendirektion obliegt die Verfahrensleitung bei Beschwerden gegen

a. Verfügungen von Gemeindebehörden, soweit sie nicht den sachlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Direktion betreffen;

b. Verfügungen von kantonalen Anstalten und Betrieben sowie Privaten und privatrechtlichen Organisationen, die der Finanz- und Kirchendirektion zugeordnet sind;

c. Verfügungen anderer Direktionen und ihrer Dienststellen, welche Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern betreffen, ausgenommen Verfügungen über die fristlose Auflösung von Arbeitsverhältnissen.

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