175.11
BL
CH-BL
§ 12a Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Gebührenerlass
Kosten der Verwaltungsverfahren
§ 12a Vo VwVG BL · Gebührenerlass
1. Für den Erlass von kantonalen Verwaltungsbehörden verfügten Gebühren bis CHF 5'000.- ist die jeweilige Direktion, für den Erlass höherer Gebühren der Regierungsrat zuständig.
1bis. Aufwandgebühren und Auslagen können vollständig erlassen werden, wenn sowohl Vermögenslosigkeit als auch Bedürftigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen.
2. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in anderen Erlassen.