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175.11 BL CH-BL

§ 12a Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Gebührenerlass

Kosten der Verwaltungsverfahren
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§ 12a Vo VwVG BL · Gebührenerlass

1. Für den Erlass von kantonalen Verwaltungsbehörden verfügten Gebühren bis CHF 5'000.- ist die jeweilige Direktion, für den Erlass höherer Gebühren der Regierungsrat zuständig.

1bis. Aufwandgebühren und Auslagen können vollständig erlassen werden, wenn sowohl Vermögenslosigkeit als auch Bedürftigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen.

2. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften in anderen Erlassen.

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