175.11
BL
CH-BL
§ 10 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Kostenentscheid
Kosten der Verwaltungsverfahren
§ 10 Vo VwVG BL · Kostenentscheid
1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache entscheidet die Behörde auch über die Kosten.
2. Bei Abschreibungsverfügungen entscheidet die instruierende Instanz über die Verfahrenskosten, die Parteientschädigung beziehungsweise die Entschädigung für den kostenlosen Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts.