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175.11 BL CH-BL

§ 1 Verordnung zum Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (Vo VwVG BL) - Umfang der Akteneinsicht

Akteneinsicht und Aktenherausgabe
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§ 1 Vo VwVG BL · Umfang der Akteneinsicht

1. Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten von Behörden im Sinne von § 2 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz bezieht sich auf

a. hängige Verwaltungsverfahren;

b. abgeschlossene Verwaltungsverfahren, sofern die Akteneinsicht den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Verfügung bezweckt.

2. Es wird Einsicht gewährt in alle Akten, die der Behörde als Grundlage für ihre Entscheidung dienen.

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