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§ 9 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Organisation der Spruchkörper

Gerichte - Kantonsgericht, Gerichtsleitung
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§ 9 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Organisation der Spruchkörper

1. Das Kantonsgericht besteht aus Abteilungen, die sich in die Kammern und die Präsidien gliedern.

2. Die Fünferkammern tagen mit dem Präsidium und 4 Richterinnen oder Richtern, die Dreierkammern mit dem Präsidium und 2 Richterinnen oder Richtern.

3. Die Abteilungen ergänzen sich aus den Richterinnen und Richtern der anderen Abteilungen und aus den Präsidien und Vizepräsidien der erstinstanzlichen Gerichte. Vorbehalten bleibt § 34.

4. Der Landrat regelt das Weitere.

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