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§ 7 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit

Gerichte - Allgemeine Organisation, Zuständigkeit
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§ 7 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit

1. Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit der Gerichte bestimmen sich nach den Prozessordnungen und nach den anderen Gesetzen.

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