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§ 6 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Gerichte - Allgemeine Organisation, Zuständigkeit
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§ 6 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

1. Jedem Gericht ist die erforderliche Zahl Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber beigegeben. Diese nehmen zur Hauptsache folgende Aufgaben wahr

a. die Protokollführung über die Verhandlungen des Gerichts;

b. die Motivierung und Ausfertigung der Urteile und Beschlüsse des Gerichts.

2. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben beratende Stimme und können Anträge stellen.

3. Das Präsidium kann Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber mit der stellvertretenden Wahrnehmung von Instruktionsaufgaben und der Durchführung von Vergleichsverhandlungen beauftragen.

4. Das Gericht kann Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber mit Leitungsfunktionen beauftragen.

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