Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170 GOGLOJLOG CH-BL

§ 53a Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Nachzahlungspflicht

Allgemeine Bestimmungen - Gebühren und Entschädigungen, Kostenrechnungen, Nachzahlungspflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 53a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Nachzahlungspflicht

1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt oder eine amtliche Verteidigung bestellt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

2. Der Anspruch verjährt 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

3. Zuständig für die Anordnung der Nachzahlung ist das Präsidium, welches die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt hatte.

4. Wenn die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung auch für das gerichtliche Beschwerde- oder Berufungsverfahren bewilligt wurde, entscheidet das Präsidium der zuständigen Abteilung des Kantonsgerichts über die Nachzahlungsforderung in allen Instanzen.

5. Wurde im Strafverfahren für das Untersuchungsverfahren die amtliche Verteidigung bzw. die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, entscheidet das Präsidium des verfahrensabschliessenden Gerichts über die Nachzahlungsforderung aus der Untersuchung und den gerichtlichen Instanzen.

6. Wurden im Untersuchungsverfahren Zahlungen geleistet, sind diese an die Staatsanwaltschaft zurückzuerstatten.

7. Gegen die Anordnung der Nachzahlung können dieselben Rechtsmittel ergriffen werden, die gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder der amtlichen Verteidigung gegeben sind.

8. Die Gerichtsverwaltung trifft die Abklärungen betreffend Nachzahlungen. Sie erhält Auskünfte aus den Steuerakten, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt, und kann die benötigten Daten mittels eines Abrufverfahrens beziehen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

← § 53 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 54 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →