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§ 53 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Kostenrechnungen abgeschlossener Verfahren

Allgemeine Bestimmungen - Gebühren und Entschädigungen, Kostenrechnungen, Nachzahlungspflicht
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§ 53 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Kostenrechnungen abgeschlossener Verfahren

1. Kostenrechnungen abgeschlossener Verfahren sind Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs und im Sinne von Art. 2 des Konkordats vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gleichgestellt.

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