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GOGLOJLOG
CH-BL
§ 52 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Gebühren und Entschädigungen
Allgemeine Bestimmungen - Gebühren und Entschädigungen, Kostenrechnungen, Nachzahlungspflicht
§ 52 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Gebühren und Entschädigungen
1. Die Gerichte können für ihre Verrichtungen Gebühren bis CHF 60'000.- erheben.
2. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert und der Bedeutung der Sache sowie nach dem Arbeits- und dem Zeitaufwand.
3. Die Gebühren können ausnahmsweise bis auf CHF 500'000.- erhöht werden, wenn
a. die Akten umfangreich sind,
b. komplizierte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse vorliegen,
c. der Streitwert besonders hoch ist,
d. Strafsachen mit zivilen Adhäsionsklagen verbunden werden.
4. Das Kantonsgericht erlässt einen Gebührentarif.
5. Jedes Gericht bestimmt im Einzelfall selbständig die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen.