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§ 5 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Ausserordentliche Mitglieder der Gerichte

Gerichte - Allgemeine Organisation, Zuständigkeit
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§ 5 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Ausserordentliche Mitglieder der Gerichte

1. Erfordern es die Umstände, kann der Landrat an allen Gerichten für eine beschränkte Dauer ausserordentliche Präsidien, ausserordentliche Vizepräsidien und ausserordentliche Richterinnen und Richter wählen.

2. Es gelten die Wahlvoraussetzungen dieses Gesetzes.

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