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§ 4a Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Befristete Stellvertretung bei Verhinderung

Gerichte - Allgemeine Organisation, Zuständigkeit
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§ 4a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Befristete Stellvertretung bei Verhinderung

1. Die Stellvertretung der Präsidien erfolgt in erster Linie durch die Präsidien und Vizepräsidien desselben Gerichts. Vorbehalten bleiben § 4 Abs. 1bis und § 17 Abs. 3.

2. Ist bei längerfristiger Verhinderung eines erstinstanzlichen Präsidiums die Stellvertretung nach Abs. 1 nicht möglich, kann die Geschäftsleitung mit deren Einverständnis Präsidien oder Vizepräsidien anderer Gerichte für eine Dauer von bis zu 6 Monaten als befristete Stellvertretung einsetzen.

3. Sofern beim Landrat ein Antrag auf Wahl eines ausserordentlichen Präsidiums gemäss § 5 gestellt worden ist, kann ein Einsatz gemäss Abs. 2 durch die Geschäftsleitung maximal bis zum Amtsantritt des durch den Landrat gewählten ausserordentlichen Präsidiums verlängert werden.

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