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§ 49 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Mehrheitsbeschluss und Stichentscheid

Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsentscheid, Urteilsbegründung
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§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Mehrheitsbeschluss und Stichentscheid

1. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.

2. Ist die Zahl der an der Abstimmung teilnehmenden Richterinnen und Richter eine gerade und besteht zwischen den verschiedenen Ansichten Stimmengleichheit, so gilt der Stichentscheid des Präsidiums.

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