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§ 48 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Äusserungs- und Stimmpflicht, Reihenfolge der Wortmeldungen

Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsentscheid, Urteilsbegründung
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§ 48 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Äusserungs- und Stimmpflicht, Reihenfolge der Wortmeldungen

1. Jede Richterin und jeder Richter ist verpflichtet, sich zur Sache zu äussern und das Stimmrecht auszuüben.

2. Bei den Beratungen erteilt die Präsidentin oder der Präsident einer Richterin oder einem Richter das Wort. Anschliessend findet freies Wortbegehren statt, wobei in erster Linie denjenigen das Wort zu erteilen ist, die einen Gegenantrag stellen wollen.

3. Die Präsidentin oder der Präsident äussert ihre beziehungsweise seine Meinung zuletzt, ausser sie oder er will einen Gegenantrag stellen.

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