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§ 47 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Spruchzahl

Allgemeine Bestimmungen - Gerichtsentscheid, Urteilsbegründung
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§ 47 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Spruchzahl

1. Das Gericht muss zur Verhandlung, Beratung und Entscheidung vollzählig anwesend sein.

2. In Zivilsachen kann mit Einwilligung aller Parteien ein rechtsgültiges Urteil auch dann erlassen werden, wenn das Gericht nicht vollzählig anwesend ist.

3. An Verhandlungen der Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ist die Teilnahme einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers nicht zwingend erforderlich.

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