§ 46 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Fristenlauf
§ 46 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Fristenlauf
1. Bei der Berechnung von Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.
2. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Als Feiertage im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Tage, an denen die Büros der kantonalen Verwaltung ganztägig geschlossen sind.
3. Die Frist ist eingehalten, wenn die Handlung während ihres Laufs vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben und Geldsendungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein.
4. Bei schriftlichen Eingaben und Geldsendungen, die innert Frist erfolgen, aber an eine nicht zuständige basellandschaftliche Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gerichtet sind, gilt die Frist als eingehalten. Die Weiterleitung an die zuständige Behörde erfolgt unverzüglich und von Amts wegen.