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§ 44 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zurückweisung von Eingaben

Allgemeine Bestimmungen - Sitzungsordnung, ungebührliche Eingaben
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§ 44 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zurückweisung von Eingaben

1. Die Präsidien weisen schriftliche Eingaben mit ungebührlichem Inhalt unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Änderung zurück, verbunden mit der Androhung der Sanktion für den Widerhandlungsfall. Erfolgen innert der Nachfrist die verlangten Änderungen nicht, gilt die Eingabe als zurückgezogen.

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