§ 43 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Wortentzug, Ordnungsbusse, Wegweisung
§ 43 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Wortentzug, Ordnungsbusse, Wegweisung
1. Die Vorsitzenden der Gerichte sind für Ruhe und Ordnung während den Sitzungen verantwortlich.
2. Sie ermahnen Personen, welche die Sitzungen stören oder sich auf andere Weise ungebührlich verhalten. In schweren Fällen und im Wiederholungsfall können sie den Verantwortlichen
a. das Wort entziehen, oder
b. sie von der Sitzung ausschliessen und, soweit nötig, von der Polizei wegführen lassen.
3. Die Vorsitzenden der Gerichte können Ordnungsbussen bis zu CHF 1'000.- auferlegen.
4. Entscheide gemäss den Abs. 2 und 3 sind endgültig.
5. Für Angeklagte in Strafverfahren, die von der Sitzung ausgeschlossen werden, gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung über das verschuldete Fernbleiben von der Hauptverhandlung.
6. Für Zivilverfahren gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.