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§ 42 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Unzulässige Beeinflussung der Gerichtsmitglieder

Allgemeine Bestimmungen - Verhandlungen vor den Gerichten
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§ 42 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Unzulässige Beeinflussung der Gerichtsmitglieder

1. Private Vorsprachen der Parteien, ihrer Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter oder Dritter zum Zweck der Beeinflussung der Mitglieder des Gerichts sind verboten.

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