170
GOGLOJLOG
CH-BL
§ 42 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Unzulässige Beeinflussung der Gerichtsmitglieder
Allgemeine Bestimmungen - Verhandlungen vor den Gerichten
§ 42 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Unzulässige Beeinflussung der Gerichtsmitglieder
1. Private Vorsprachen der Parteien, ihrer Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter oder Dritter zum Zweck der Beeinflussung der Mitglieder des Gerichts sind verboten.