§ 41 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Öffentlichkeit der Urteilsberatungen, Ausnahmen
§ 41 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Öffentlichkeit der Urteilsberatungen, Ausnahmen
1. Öffentliche Urteilsberatungen finden unter Vorbehalt von Abs. 2 in folgenden Verfahren statt
a. in Zivilsachen;
b. in Verfassungs- und Verwaltungssachen.
2. In Verfahren gemäss § 40 Abs. 2 sind nur die Parteien zu den Urteilsberatungen zugelassen.
3. Nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien finden die Urteilsberatungen in folgenden Verfahren statt
a. in Strafsachen;
b. * auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung, in Sachen Nachbetreuung und ambulante Massnahmen sowie Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes;
c. in Sozialversicherungssachen nach Massgabe des Bundesrechts.
4. Das Gericht kann in Einzelfällen durch besonderen Beschluss in weiteren Verfahren die Urteilsberatung nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien durchführen, sofern wichtige Gründe dies gebieten.
5. In Zivilsachen werden die schriftlich eröffneten Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts regelt die Art und Weise der Zugänglichmachung.