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§ 40 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Öffentlichkeit der Parteiverhandlungen, Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen - Verhandlungen vor den Gerichten
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§ 40 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Öffentlichkeit der Parteiverhandlungen, Ausnahmen

1. Die Parteiverhandlungen der Gerichte sind unter Vorbehalt der Abs. 2 und 3 öffentlich.

2. In folgenden Verfahren sind ausschliesslich die Parteien zu den Parteiverhandlungen zugelassen

a. vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter;

b. * in Familienrechtssachen;

c. * ...

d. vor dem Steuergericht;

e. in Sozialversicherungssachen;

f. in anderen Verfahren, wenn es in privatem oder öffentlichem Interesse geboten erscheint. Bis zur Hauptverhandlung entscheidet darüber das Präsidium, während der Hauptverhandlung das Gericht. Das Präsidium bzw. das Gericht kann die Medien unter Erteilung von Auflagen zulassen.

3. Für Verfahren vor Jugendgericht sind die Bestimmungen der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung massgeblich.

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