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§ 4 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Allgemeine Organisation, Zahl der Gerichtsmitglieder, Zuständigkeit

Gerichte - Allgemeine Organisation, Zuständigkeit
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§ 4 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Allgemeine Organisation, Zahl der Gerichtsmitglieder, Zuständigkeit

1. Die Gerichte bestehen aus Präsidien, Vizepräsidien und aus Richterinnen und Richtern.

1bis. In Einzelfällen kann das Gerichtspräsidium einem Mitglied des Gerichts mit seinem Einverständnis präsidiale Funktionen übertragen.

2. Jedem Gericht ist eine Gerichtskanzlei beigegeben.

3. Der Landrat legt auf Antrag der Gerichtskonferenz die Zahl der Präsidien und deren maximales Gesamtpensum sowie die Zahl der Richterinnen und Richter fest. Im Übrigen konstituiert sich das jeweilige Gesamtgericht selbst. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Dekrets über die Organisation und die Spruchkörper der Gerichte.

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