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§ 39 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Ersetzung eines Gerichts infolge Ausstands

Allgemeine Bestimmungen - Ausstand
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§ 39 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Ersetzung eines Gerichts infolge Ausstands

1. Befinden sich sämtliche Friedensrichterinnen oder Friedensrichter eines Friedensrichterkreises im Ausstand, erklärt die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts ein anderes Friedensrichteramt für zuständig.

2. Befindet sich die Mehrzahl der Mitglieder eines Zivilkreisgerichts im Ausstand, erklärt die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts das andere Zivilkreisgericht für zuständig.

3. Reichen zur vollständigen Besetzung des Strafgerichts, des Jugendgerichts oder des Steuer- und Enteignungsgerichts in einem bestimmten Verfahren die Mitglieder des betreffenden Gerichts nicht aus, wählt der Landrat die weiteren Richterinnen und Richter.

4. Befinden sich sämtliche Mitglieder des Kantonsgerichts im Ausstand, wählt der Landrat aus den Präsidien und Vizepräsidien und, soweit erforderlich, aus den übrigen Mitgliedern der erstinstanzlichen Gerichte ein besonderes Kantonsgericht.

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