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§ 38 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Entscheid über den Ausstand

Allgemeine Bestimmungen - Ausstand
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§ 38 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Entscheid über den Ausstand

1. Ist streitig, ob ein Ausschlussgrund besteht, oder wird ein Ablehnungsgrund geltend gemacht, entscheidet

a. der betreffende Spruchkörper des Gerichts über den Ausstand von Richterinnen und Richtern sowie von Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern, unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson;

a.bis * sofern der Ausstand des ganzen Spruchkörpers in Frage steht

1. bei erstinstanzlichen Gerichten der in der Hauptsache zuständige Spruchkörper der jeweiligen Abteilung des Kantonsgerichts;

2. bei zweitinstanzlichen Gerichten der grösste Spruchkörper einer anderen Abteilung des Kantonsgerichts.

a.ter * sofern der Ausstand sämtlicher Mitglieder des Kantonsgerichts in Frage steht, ein vom Landrat aus den Präsidien und Vizepräsidien und, soweit erforderlich, aus den übrigen Mitgliedern der erstinstanzlichen Gerichte gewähltes besonderes Gericht in der gleichen Grösse wie der in der Hauptsache zuständige Spruchkörper.

b. das Vizepräsidium über den Ausstand des Präsidiums als Einzelrichterin oder Einzelrichter;

c. * ...

d. * das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts über den Ausstand von Friedensrichterinnen und Friedensrichtern;

e. * ...

2. Gegen den Entscheid über den Ausstand in einem erstinstanzlichen Verfahren kann innert 10 Tagen seit Eröffnung beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Für Zivilverfahren gilt ergänzend die Schweizerische Zivilprozessordnung. Zuständig für die Beurteilung ist die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

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