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§ 37 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Ablehnungsgründe

Allgemeine Bestimmungen - Ausstand
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§ 37 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Ablehnungsgründe

1. Die in § 36 genannten Personen können von einer Partei abgelehnt werden oder selber den Ausstand verlangen

a. * in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied sie selbst, ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Lebenspartnerin oder ihr Lebenspartner sind;

b. wenn zwischen ihnen und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht;

c. wenn andere Umstände vorliegen, die geeignet sind, sie als befangen erscheinen zu lassen.

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