§ 36 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Ausschlussgründe
§ 36 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Ausschlussgründe
1. Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind, soweit es sich nicht um zivil- oder strafrechtliche Verfahren handelt, von der Ausübung ihres Amts ausgeschlossen
a. bei eigener Beteiligung, das heisst in eigener Sache oder in einer Sache, von deren Behandlung oder Entscheid die betreffende Person einen Vorteil oder Nachteil zu erwarten hat;
b. in Sachen der Ehegattin oder des Ehegatten sowie der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, auch wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft durch Tod oder Scheidung bzw. gerichtlich aufgelöst ist, der oder des Verlobten und der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners;
c. in Sachen der Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem 4. Grad, der Stiefeltern, Stiefkinder und Stiefgeschwister, der Adoptiveltern und Adoptivkinder sowie in Sachen, in denen eine dieser Personen mit einer Rückgriffsklage zu rechnen hat;
d. in Sachen einer juristischen Person, der die betreffende Person als Mitglied eines Organs angehört;
e. wenn sie in der Streitsache als Zeuginnen oder Zeugen einvernommen worden sind, über die Streitsache ein Gutachten ausgestellt haben, in der Streitsache an einem Entscheid unterer Instanzen mitgewirkt haben oder als Vertreterinnen, Vertreter oder Bevollmächtigte in der Streitsache gehandelt haben;
f. * wenn sie als Verantwortungsträgerinnen oder Verantwortungsträger im Kindes- und Erwachsenenschutz oder in anderer Eigenschaft die Handlung, deren Gültigkeit bestritten wird, vorgenommen haben.
2. Für Strafverfahren gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung.
3. Für Zivilverfahren gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung.