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§ 35 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Offenlegung der Interessenbindungen

Allgemeine Bestimmungen - Wahlen und Anstellungen, Unvereinbarkeit, Offenlegung der Interessenbindungen
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§ 35 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Offenlegung der Interessenbindungen

1. Bis zum Amtsantritt unterrichten die Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber das Gericht schriftlich über

a. ihre berufliche Tätigkeit sowie die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber;

b. die Mitgliedschaft in den Leitungs- und Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;

c. die Mitgliedschaft in den leitenden Gremien wirtschaftlicher, beruflicher und politischer Organisationen;

d. die Ausübung politischer Ämter in Bund, Kanton und Gemeinden.

2. Änderungen sind dem Gericht laufend bekannt zu geben.

3. Das Gericht erstellt ein Register über die Angaben der Richterinnen und Richter sowie der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber. Das Register ist öffentlich.

4. Die Offenlegungspflicht gilt nicht für die Friedensrichterinnen und Friedensrichter.

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