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§ 34 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Unvereinbarkeit

Allgemeine Bestimmungen - Wahlen und Anstellungen, Unvereinbarkeit, Offenlegung der Interessenbindungen
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§ 34 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Unvereinbarkeit

1. ...

2. Die Mitglieder des Steuergerichts dürfen nicht gleichzeitig dem Landrat, dem Regierungsrat, einer Abteilung des Kantonsgerichts, die Verfassungs- und Verwaltungssachen zu beurteilen hat, oder einem Gemeinderat angehören oder ein Vollamt in der Staats-, Bezirks- oder Gemeindeverwaltung bekleiden.

2bis. Werden die Präsidien oder Vizepräsidien der erstinstanzlichen Gerichte als Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter beim Kantonsgericht eingesetzt, dürfen sie nicht im gleichen Rechtsgebiet tätig sein.

3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der Gemeinden können nicht in eine Abteilung des Kantonsgerichts Einsitz nehmen, die Verfassungs- und Verwaltungssachen zu beurteilen hat.

4. Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber können vor dem Gericht, dem sie angehören, keine Parteivertretung wahrnehmen.

4bis. Mitglieder des Kantonsgerichts sowie dessen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber dürfen überdies vor Gerichten und Behörden keine Parteivertretung wahrnehmen, wenn das Verfahren auf dem Rechtsmittelweg vor eine Abteilung des Kantonsgerichts gezogen werden kann, der das Gerichtsmitglied oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber zugeteilt ist.

5. Die Unvereinbarkeitsvorschriften anderer Gesetze bleiben vorbehalten.

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