§ 33 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Wahl- und Anstellungsvoraussetzungen
§ 33 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Wahl- und Anstellungsvoraussetzungen
1. Richterinnen und Richter sollen über Fachkenntnisse verfügen, die für die Rechtsprechung des Gerichts, dem sie angehören, erforderlich sind.
2. Eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung müssen besitzen
a. * die Präsidien und die Vizepräsidien der Gerichte;
b. die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;
c. * ...
3. Fachrichterinnen und Fachrichter der Abteilung Steuergericht des Steuer- und Enteignungsgerichts verfügen über Kenntnisse als Steuerexperten, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer oder Experten in Rechnungslegung und Controlling.
4. Fachrichterinnen und Fachrichter der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts verfügen über baufachliche Kenntnisse.
5. Das Dekret legt die Zahl der Fachrichterinnen und Fachrichter des Steuer- und Enteignungsgerichts fest.