Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170 GOGLOJLOG CH-BL

§ 33 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Wahl- und Anstellungsvoraussetzungen

Allgemeine Bestimmungen - Wahlen und Anstellungen, Unvereinbarkeit, Offenlegung der Interessenbindungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Wahl- und Anstellungsvoraussetzungen

1. Richterinnen und Richter sollen über Fachkenntnisse verfügen, die für die Rechtsprechung des Gerichts, dem sie angehören, erforderlich sind.

2. Eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung müssen besitzen

a. * die Präsidien und die Vizepräsidien der Gerichte;

b. die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber;

c. * ...

3. Fachrichterinnen und Fachrichter der Abteilung Steuergericht des Steuer- und Enteignungsgerichts verfügen über Kenntnisse als Steuerexperten, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer oder Experten in Rechnungslegung und Controlling.

4. Fachrichterinnen und Fachrichter der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts verfügen über baufachliche Kenntnisse.

5. Das Dekret legt die Zahl der Fachrichterinnen und Fachrichter des Steuer- und Enteignungsgerichts fest.

← § 32 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 34 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →