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GOGLOJLOG
CH-BL
§ 32 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit für Anstellungen
Allgemeine Bestimmungen - Wahlen und Anstellungen, Unvereinbarkeit, Offenlegung der Interessenbindungen
§ 32 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit für Anstellungen
1. Die Geschäftsleitung stellt an
a. die Leiterin oder den Leiter der Gerichtsverwaltung;
b. die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantonsgerichts;
c. die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der erstinstanzlichen Gerichte auf Antrag des betroffenen Gerichts.
2. Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts kann die Zuständigkeit zur Anstellung der in Abs. 1 Bst. b-c genannten Personen auf das betreffende Gericht übertragen.