Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170 GOGLOJLOG CH-BL

§ 31a Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Gerichtsinterne Besetzung der Organe

Allgemeine Bestimmungen - Wahlen und Anstellungen, Unvereinbarkeit, Offenlegung der Interessenbindungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Gerichtsinterne Besetzung der Organe

1. Die Gerichte bestellen die Organe der Gerichtsleitung, soweit nicht der Landrat zuständig ist.

2. Die Präsidien jeder Abteilung des Kantonsgerichts delegieren ihre Vertretung in die Geschäftsleitung, sofern die betreffende Abteilung nicht bereits vertreten ist.

3. Bei Uneinigkeit in einer Abteilung wählen die Abteilungspräsidien des Kantonsgerichts mit der Mehrheit der Stimmenden die Vertreterin oder den Vertreter dieser Abteilung in der Geschäftsleitung.

4. Die Präsidien der erstinstanzlichen Gerichte wählen aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der Stimmenden ihre Vertretung in der Geschäftsleitung sowie ein Ersatzmitglied.

5. Die Präsidien der erstinstanzlichen Gerichte, die nebenamtlichen Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter der erstinstanzlichen Gerichte wählen jeweils aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der Stimmenden ihre Vertretungen in der Gerichtskonferenz.

6. Bei Stimmengleichheit anlässlich einer gerichtsinternen Wahl in ein Organ der Gerichtsleitung entscheidet das Los.

7. Die gerichtsinterne Bestellung der Organe der Gerichtsleitung erfolgt für die Dauer der Amtsperiode. Vorbehalten bleibt ein zwischenzeitlich die Zusammensetzung des Organs verändernder Wahlakt des Landrats.

8. Die Gerichte ordnen das Nähere reglementarisch.

← § 31 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 32 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →