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§ 31 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Zuständigkeit für Wahlen

Allgemeine Bestimmungen - Wahlen und Anstellungen, Unvereinbarkeit, Offenlegung der Interessenbindungen
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§ 31 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Zuständigkeit für Wahlen

1. Das Volk wählt die Friedensrichterinnen und Friedensrichter.

a. * ...

b. * ...

2. Der Landrat wählt

a. * die Abteilungspräsidien, die Abteilungsvizepräsidien und die Mitglieder des Kantonsgerichts;

b. * aus allen Abteilungspräsidien das Kantonsgerichtspräsidium und das Kantonsgerichtsvizepräsidium, welche nicht der gleichen Abteilung angehören;

c. * die Präsidien, die Vizepräsidien und die Mitglieder des Strafgerichts, des Steuer- und Enteignungsgerichts und der Zivilkreisgerichte sowie die Mitglieder des Jugendgerichts;

d. die ausserordentlichen Präsidien, die ausserordentlichen Vizepräsidien und die ausserordentlichen Mitglieder der Gerichte;

e. * auf Vorschlag der Geschäftsleitung des Kantonsgerichts die Einzelrichterinnen und Einzelrichter gemäss § 3 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht aus dem Kreis der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts.

3. ...

4. ...

5. Der Landrat regelt das Nähere über die Wahlen durch den Landrat.

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