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GOGLOJLOG
CH-BL
§ 25 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Voranschlag und Nachtragskreditbegehren, Teilnahme an Landratssitzungen
Gerichte - Justizverwaltung
§ 25 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Voranschlag und Nachtragskreditbegehren, Teilnahme an Landratssitzungen
1. Für die Haushaltsführung der richterlichen Behörden gilt die Finanzhaushaltsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
2. Die richterlichen Behörden
a. * verfügen in eigener Kompetenz über die vom Landrat beschlossenen Budgetkredite;
b. * beschliessen in eigener Kompetenz über Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen;
c. * bewilligen in eigener Kompetenz die Ausgaben, für die nicht der Landrat zuständig ist.
3. Nachtragskreditbegehren des Kantonsgerichts werden dem Landrat unverändert unterbreitet.
4. Der Regierungsrat kann dem Landrat Antrag auf Änderung der Nachtragkreditbegehren des Kantonsgerichts stellen.