Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170 GOGLOJLOG CH-BL

§ 25 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Voranschlag und Nachtragskreditbegehren, Teilnahme an Landratssitzungen

Gerichte - Justizverwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Voranschlag und Nachtragskreditbegehren, Teilnahme an Landratssitzungen

1. Für die Haushaltsführung der richterlichen Behörden gilt die Finanzhaushaltsgesetzgebung, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.

2. Die richterlichen Behörden

a. * verfügen in eigener Kompetenz über die vom Landrat beschlossenen Budgetkredite;

b. * beschliessen in eigener Kompetenz über Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen;

c. * bewilligen in eigener Kompetenz die Ausgaben, für die nicht der Landrat zuständig ist.

3. Nachtragskreditbegehren des Kantonsgerichts werden dem Landrat unverändert unterbreitet.

4. Der Regierungsrat kann dem Landrat Antrag auf Änderung der Nachtragkreditbegehren des Kantonsgerichts stellen.

← § 24 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 25a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →