Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170 GOGLOJLOG CH-BL

§ 24 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Inhalt

Gerichte - Justizverwaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Inhalt

1. Zur Justizverwaltung durch die Gerichte gehören die Administration der Gerichtsverfahren und die Geschäftsführung, so insbesondere

a. die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts;

b. die Geschäfts- und Personalführung innerhalb des Gerichts;

c. die Einteilung der Kammern und Abteilungen, deren Besetzung sowie die Zuweisung der Geschäfte;

d. * die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans und der Jahresrechnung des Gerichts;

e. die Aufgaben der Gerichtskanzlei.

2. Die Gerichte nehmen die Justizverwaltung selbständig wahr, soweit nicht andere Organe zuständig sind.

← § 23 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 25 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →