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GOGLOJLOG
CH-BL
§ 24 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Inhalt
Gerichte - Justizverwaltung
§ 24 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Inhalt
1. Zur Justizverwaltung durch die Gerichte gehören die Administration der Gerichtsverfahren und die Geschäftsführung, so insbesondere
a. die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts;
b. die Geschäfts- und Personalführung innerhalb des Gerichts;
c. die Einteilung der Kammern und Abteilungen, deren Besetzung sowie die Zuweisung der Geschäfte;
d. * die Erstellung des Aufgaben- und Finanzplans und der Jahresrechnung des Gerichts;
e. die Aufgaben der Gerichtskanzlei.
2. Die Gerichte nehmen die Justizverwaltung selbständig wahr, soweit nicht andere Organe zuständig sind.