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§ 22 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Organisation, Zusammensetzung, Verfahren

Gerichte - Steuer- und Enteignungsgericht
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§ 22 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Organisation, Zusammensetzung, Verfahren

1. Das Steuer-und Enteignungsgericht besteht aus 2 Abteilungen

a. dem Steuergericht;

b. dem Enteignungsgericht.

2. Jede Abteilung behandelt ihre Fälle selbständig.

3. ...

4. Die Abteilungen des Steuer- und Enteignungsgerichts ergänzen sich aus den Richterinnen und Richtern der anderen Abteilung.

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