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GOGLOJLOG
CH-BL
§ 22 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Organisation, Zusammensetzung, Verfahren
Gerichte - Steuer- und Enteignungsgericht
§ 22 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Organisation, Zusammensetzung, Verfahren
1. Das Steuer-und Enteignungsgericht besteht aus 2 Abteilungen
a. dem Steuergericht;
b. dem Enteignungsgericht.
2. Jede Abteilung behandelt ihre Fälle selbständig.
3. ...
4. Die Abteilungen des Steuer- und Enteignungsgerichts ergänzen sich aus den Richterinnen und Richtern der anderen Abteilung.