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§ 21 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Organisation und Zusammensetzung

Gerichte - Zwangsmassnahmengericht
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§ 21 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Organisation und Zusammensetzung

1. Das Zwangsmassnahmengericht besteht aus einem Präsidium.

2. Die Präsidien des Strafgerichts üben die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts gemäss Art. 18 der Schweizerischen Strafprozessordnung im jährlichen Turnus aus. Diese Funktion wird als zur Aufgabe gehörend bezeichnet.

3. Die Präsidien sowie die Vizepräsidien des Strafgerichts können das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts vertreten.

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