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GOGLOJLOG
CH-BL
§ 20a Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Organisation und Zusammensetzung
Gerichte - Jugendgericht
§ 20a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Organisation und Zusammensetzung
1. Das Jugendgericht besteht aus 1 Gerichtskammer mit 1 Präsidium und 4 Richterinnen und Richtern.
2. Das Präsidium des Jugendgerichts wird den Präsidien des Strafgerichts übertragen; diese Funktion wird als zur Aufgabe gehörend bezeichnet.