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§ 20a Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Organisation und Zusammensetzung

Gerichte - Jugendgericht
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§ 20a Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Organisation und Zusammensetzung

1. Das Jugendgericht besteht aus 1 Gerichtskammer mit 1 Präsidium und 4 Richterinnen und Richtern.

2. Das Präsidium des Jugendgerichts wird den Präsidien des Strafgerichts übertragen; diese Funktion wird als zur Aufgabe gehörend bezeichnet.

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