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§ 20 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Organisation und Zusammensetzung

Gerichte - Strafgericht
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§ 20 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Organisation und Zusammensetzung

1. Das Strafgericht gliedert sich in die Fünferkammern, die Dreierkammern und die Präsidien.

2. Die Fünferkammern tagen mit dem Präsidium und 4 Richterinnen und Richtern. Die Dreierkammern tagen mit dem Präsidium und 2 Richterinnen und Richtern.

3. Die Fünferkammern und die Dreierkammern ergänzen sich durch die übrigen Richterinnen und Richter.

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