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GOGLOJLOG
CH-BL
§ 19 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Gerichte - Friedensrichterinnen und Friedensrichter
§ 19 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Friedensrichterinnen und Friedensrichter
1. Für jeden Friedensrichterkreis werden 2 Friedensrichterinnen oder Friedensrichter gewählt. Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts kann die Wahl weiterer Friedensrichterinnen oder Friedensrichter anordnen.
2. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter haben ihren Sitz am Wohnsitz, sofern die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts nicht etwas Anderes bestimmt.
3. Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts bezeichnet für jeden Friedensrichterkreis eine geschäftsführende Friedensrichterin oder einen geschäftsführenden Friedensrichter. Sie oder er ist für den ordentlichen Gang der Geschäfte innerhalb des Friedensrichterkreises verantwortlich.