Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170 GOGLOJLOG CH-BL

§ 19 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Friedensrichterinnen und Friedensrichter

Gerichte - Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Friedensrichterinnen und Friedensrichter

1. Für jeden Friedensrichterkreis werden 2 Friedensrichterinnen oder Friedensrichter gewählt. Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts kann die Wahl weiterer Friedensrichterinnen oder Friedensrichter anordnen.

2. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter haben ihren Sitz am Wohnsitz, sofern die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts nicht etwas Anderes bestimmt.

3. Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts bezeichnet für jeden Friedensrichterkreis eine geschäftsführende Friedensrichterin oder einen geschäftsführenden Friedensrichter. Sie oder er ist für den ordentlichen Gang der Geschäfte innerhalb des Friedensrichterkreises verantwortlich.

← § 18 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 20 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →