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§ 17 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Organisation und Zusammensetzung

Gerichte - Zivilkreisgerichte
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§ 17 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Organisation und Zusammensetzung

1. Die Zivilkreisgerichte gliedern sich in die Dreierkammern und das Präsidium.

2. Die Dreierkammern tagen mit dem Präsidium und 2 Richterinnen oder Richtern.

3. Die Dreierkammern sowie die Präsidien werden in 1. Linie aus Mitgliedern desselben Zivilkreisgerichts und in 2. Linie aus Mitgliedern des anderen Zivilkreisgerichts ergänzt.

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