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§ 13 Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) - Gerichtsverwaltung

Gerichte - Kantonsgericht, Gerichtsleitung
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§ 13 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG · Gerichtsverwaltung

1. Der Geschäftsleitung ist eine Leiterin oder ein Leiter der Gerichtsverwaltung unterstellt.

2. Diese bzw. dieser nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht in der Regel an den Sitzungen der Geschäftsleitung und der Gerichtskonferenz teil.

3. Die Gerichtsverwaltung

a. bereitet die Geschäfte der Gerichtskonferenz und der Geschäftsleitung vor und amtet als deren Sekretariat;

b. erledigt die weiteren ihr von der Gerichtskonferenz und der Geschäftsleitung zugewiesenen Aufgaben.

4. ...

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